Hauptuntersuchungen
Bei uns erhalten Sie die gesetzlich vorgeschriebenen, wiederkehrenden Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO an Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5,5 t. Als zuverlässiger Vertragspartner der GTÜ mbH führen unsere GTÜ-Prüfingenieure diese Arbeiten kurzfristig und professionell durch.
Gerne können Sie sich dafür telefonisch, per E-Mail oder auf dieser Homepage einen Termin geben lassen, um Wartezeiten gering zu halten. Grundsätzlich sind aber alle von uns angegebenen Leistungen auch ohne Voranmeldung möglich.
Abgasuntersuchungen
Wir bieten auch die Abgasuntersuchungen nach § 47(a) StVZO in Verbindung mit Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO an.
Eintragungen
Änderungsabnahmen nach § 19(3) StVZO
Wenn Umbauten an Ihrem Fahrzeug vorgenommen wurden, ist zu beachten, dass die Betriebserlaubnis erlöschen kann. Dies gilt jedoch nicht in allen Fällen von Um- oder Anbauten. Unsere GTÜ-Prüfingenieure geben Ihnen gerne schon im Vorfeld von geplanten Umbauarbeiten Tipps und Informationen, damit es nicht zu Problemen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO kommt. Sprechen Sie uns an!
Ergänzend beachten Sie bitte, dass Umbauten, für die ein Teilgutachten vorliegt, immer eingetragen werden müssen! Alle zu beachtenden Punkte für Umbauten hier zu benennen, würde zu weit führen, deshalb soll an dieser Stelle darauf verzichtet werden.
Einzelabnahmen nach § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO
Es kommt vor, dass einige Bauteile, für die kein Fahrzeugspezifisches Gutachten vorliegt, am Fahrzeug verbaut werden sollen.
Hier kann keine Änderungsabnahme nach § 19(3) erfolgen. Dennoch ist es vielfach möglich, auch hier eine Änderungsabnahme durchzuführen, allerdings dann nach § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO. Lassen Sie sich durch unsere GTÜ-Prüfingenieure beraten.
Gasprüfungen
Im Bereich der gasbetriebenen Kraftfahrzeuge, wie z.B. LPG- oder Erdgasfahrzeuge, bieten wir die Wiederholungsprüfung nach § 41a StVZO an.
BoKraft
Taxen, Mietfahrzeuge, Omnibusse und sonstige Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen den Bestimmungen der BoKraft nach §§ 41, 42(1) oder 42(2).
Auch in diesen Fällen sind Sie beim Ing-Büro Brakel richtig.
Feinstaubplaketten
Für das Einfahren in ausgewiesene Umweltzonen in Innenstädten benötigt man eine Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe, welche bei uns erworben werden kann.
H-Kennzeichen nach § 23 StVZO
Ist ein Fahrzeug 30 Jahre und älter, besteht die Möglichkeit, es als Oldtimer zuzulassen. Hier müssen bestimmte Voraussetzungen und Mindeststandards erfüllt werden, welche von unseren Ingenieuren geprüft und beurteilt werden. Sind im Zuge dessen die Anforderungen erfüllt, können wir durch die Erstellung eines Gutachtens nach § 23 StVZO den Oldtimerzustand bestätigen.
Theoretisch können alle Kraftfahrzeuge ein Oldtimergutachten erhalten, indem sie einen „Kraftfahrzeugtechnischen Kulturstatus“ erreichen, wie es der Gesetzgeber ausdrückt.
100 km/h Zulassung
Auch die Begutachtung Ihres Anhängers auf die 100 km/h Zulassung nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVZO bieten wir für Sie an.